Artikel 9 Haftung
Wird ein Schaden durch einen Mitarbeiter des EPA angerichtet, so ist das nationale Recht Deutschlands einschlägig. Entsteht ein Schaden in einem Vertragsstaat, so gilt das nationale Recht des Vertragsstaates. Es besteht eine persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem EPA.
Artikel 9 EPÜ
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